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Verschluckt, gestürzt, Arbeitsunfall – haben Sie es kommen sehen?

  • mstumpp
  • 10. Nov.
  • 2 Min. Lesezeit

Manchmal sind es die unscheinbarsten Augenblicke, die große Folgen haben.

 

Der Vorfall: Ein Arbeitnehmer verschluckt sich beim Kaffeetrinken in der Pause, stürzt – und landet vor Gericht. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschied am 22. Mai 2025 (Az. L 6 U 45/23): Unter bestimmten Umständen kann ein solcher Vorfall ein versicherter Arbeitsunfall sein.

 

Das Gericht stellte klar: Entscheidend ist der innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Wenn das Kaffeetrinken in engem betrieblichen Kontext steht – etwa während einer vorgesehenen Pause –, kann der Versicherungsschutz greifen. Das Verschlucken wurde als unfallauslösendes Ereignis, der Sturz als unmittelbare Folge gewertet.

 

Eine Einzelfallentscheidung, aber mit Signalwirkung. So gehen Sie Arbeitsschutz für Ihre Büromitarbeiter richtig an – mit Unterweisungen zur Prävention.

Was heißt das für Sie in Ihrer Rolle als Arbeitsschützer?

 

Das Urteil verschiebt die Grenzen des Arbeitsunfalls – und erweitert die Pflichten für Arbeitgeber. Auch scheinbar „private“ Tätigkeiten im Betrieb können versichert sein. Das bedeutet:

 

1.        Sensibilisierung: Mitarbeitende über den erweiterten Unfallschutz informieren.

2.        Erste Hilfe: Geschultes Personal und gut erreichbare Erste-Hilfe-Materialien bereithalten.

3.        Dokumentation: Vorfälle immer zeitnah und vollständig erfassen.

4.        Arbeitsplatzgestaltung: Risiken durch spontane Reaktionen oder Pausenbewegungen berücksichtigen.

 

Tipp aus der Praxis:

Schulen Sie Ihre Führungskräfte und Mitarbeitenden, wie sie bei kleineren Zwischenfällen richtig reagieren. Eine schnelle und genaue Meldung an die Berufsgenossenschaft entscheidet oft über die Anerkennung als Arbeitsunfall.

 

Nutzen Sie Ihre nächste Unterweisung, um folgende Punkte anzusprechen:

•         Wann eine Tätigkeit als versichert gilt (innerer Zusammenhang).

•         Wie sich „private“ Handlungen von betrieblichen unterscheiden.

•         Warum jede Meldung zählt – auch bei vermeintlich harmlosen Ereignissen.

 

Fazit:

Das Urteil zeigt, dass selbst alltägliche Handlungen – wie das Kaffeetrinken in der Pause – unter Versicherungsschutz fallen können. Entscheidend bleibt der enge Bezug zur Arbeit. Unternehmen sollten ihre Präventionsarbeit und Meldeprozesse jetzt prüfen und optimieren. So bleiben Sie rechtlich auf der sicheren Seite – und Ihre Mitarbeitenden geschützt.

Bleiben Sie aufmerksam – auch in der Pause!

 

(Quelle: Der Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, Theodor-Heuss-Straße 2 – 4, 53177 Bonn)

 
 
 

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