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Raucherpausen verbieten: Auch ohne den Betriebsrat

  • mstumpp
  • 15. Jan.
  • 1 Min. Lesezeit

Diskussionen um betriebliche Rauchverbote sind ein echter Dauerbrenner. Das Landesarbeitsgericht in Mecklenburg-Vorpommern hat klargestellt, dass Ihr Betriebsrat nicht mitbestimmt, wenn es um das Verbot von Raucherpausen während der Arbeitszeit geht (Beschluss vom 29.3.2022, Az. 5 TaBV 12/21).

 

Raucherpausen während der Arbeitszeit müssen Sie nicht dulden

Ein Logistikunternehmen hatte in einer Betriebsvereinbarung das Rauchen nur auf Raucherinseln erlaubt. Im Übrigen bestand auf dem gesamten Betriebsgelände ein Rauchverbot. Nachdem es in der Nähe des Unternehmens zu mehreren Bränden gekommen war, legte der Arbeitgeber in einer Verhaltensordnung fest, dass ausschließlich auf den in der Betriebsvereinbarung genannten Raucherinseln und nur während der tariflich vorgeschriebenen Pausen geraucht werden dürfe. Diese Bekanntmachung sollten die Mitarbeiter durch eine Unterschrift bestätigen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurden arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht. Der Betriebsrat klagte hiergegen. Denn laut Betriebsvereinbarung war es den Mitarbeitern erlaubt, die Raucherinseln auch bei ungeplanten Arbeitsunterbrechungen während der Arbeitszeit aufzusuchen, ohne dass dies als Pause gewertet wurde. Aus diesem Grundsatz leitete der Betriebsrat ab, dass er bei der Verhaltensordnung hätte mitbestimmen müssen. Die Mitarbeiter müssten deshalb auch nichts per Unterschrift bestätigen.

 

Betriebsrat bestimmt bei Arbeitsverhalten nicht mit

Das Gericht entschied gegen den Betriebsrat. Denn bei dem Verbot der Raucherpausen handelt es sich um das Arbeitsverhalten, und das unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.

 

Fazit

Als Arbeitgeber können Sie folgenden Merksatz aus dem Urteil mitnehmen: Solange Sie das Arbeitsverhalten Ihrer Mitarbeiter näher regeln, bestimmt Ihr Betriebsrat nicht mit. Das Arbeitsverhalten ist berührt, wenn Sie näher bestimmen, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Unterscheiden Sie also Ordnungs- und Arbeitsverhalten.

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