Email: info@jobmed.org
Telefon: 07631 9329 220
Allgemeines
Nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, kurz Arbeitssicherheitsgesetz, ASiG, ist grundsätzlich jeder Arbeitgeber verpflichtet, sowohl Betriebsärzte als auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.
Diese sollen den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen und gewährleisten, dass die Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung unter Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse angewandt und eingehalten werden.
Allgemeine Vorschriften
Nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, kurz Arbeitssicherheitsgesetz, ASiG, ist grundsätzlich jeder Arbeitgeber verpflichtet, sowohl Betriebsärzte als auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.
Diese sollen den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen und gewährleisten, dass die Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung unter Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse angewandt und eingehalten werden. Weiter sollen hierdurch arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung durch Einleitung geeigneter Maßnahmen verwirklicht werden.
Die Vorschriften der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 2) regeln seit 2011 für alle Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand einheitlich die Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes. Über diese Vorschrift hat jeder Unternehmer Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetzes zu bestellen und dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er seiner gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen ist.
Es kommen zwei Betreuungsformen zum Tragen, einmal das Unternehmermodell oder die Regelbetreuung.
Unternehmermodell: In Kleinbetrieben mit bis zu 10 Beschäftigten, bzw. weniger als 15.300 Arbeitsstunden pro Jahr hat der Unternehmer die Möglichkeit (Unternehmermodell), sich kostenlos bei der Berufsgenossenschaft über einen Fernlehrgang schulen zu lassen, um die gesetzliche Betreuung selbst zu gewährleisten.
Regelbetreuung: Sofern die Regelbetreuung (über 10 Mitarbeiter) erforderlich ist, dann sollte bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten die Teilzeitbeschäftigten mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt werden. Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Leiharbeiter) im Betrieb tätig sind.
Gesetze und Verordnungen
-
ArbMedVV Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
-
ArbSchG Arbeitsschutzgesetz
-
ASiG Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
-
BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung
-
BildscharbV Bildschirmarbeitsplatzverordnung
-
BioStoffV Biostoffverordnung
-
BDSG Bundesdatenschutzgesetz
-
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
-
BKV Berufskrankheiten-Verordnung
-
DSGVO Datenschutzgrundverordnung - Hier geht es zu unserer Datenschutzerklärung.
-
DGUV Vorschriften 1 Unfallverhütungsvorschriften „Grundsätze der Prävention“
-
DGUV Vorschriften 2 Unfallverhütungsvorschriften „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
-
FeV Fahrerlaubnis-Verordnung
-
GefStoffV Gefahrstoffverordnung
-
GOÄ Gebührenordnung Ärzte
-
HGB Handelsgesetzbuch
-
IfSG Infektionsschutzgesetz
-
JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz
-
KSchG Kündigungsschutzgesetz
-
MuSchArbV Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz
-
MuSchuG Mutterschutzgesetz
-
MuSchRi Mutterschutzrichtlinien
-
RöV Röntgenverordnung
-
SGB VII Siebtes Buch Sozialgesetz – Gesetzliche Unfallversicherung
-
StGB Strafgesetzbuch
-
StrlSchV Strahlenschutzverordnung
-
TfV Triebfahrzeugführerscheinverordnung
-
UVV Unfallverhütungsvorschrift
Wichtige Links
Gesetzliche Grundlagen
Auszüge aus den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, Regeln und Informationen (Stand 01/13)
BGV A1 § 2
Grundpflichten des Unternehmers
( 1 ) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 zu planen, zu organisieren, durchzuführen und erforderlichenfalls an veränderte Gegebenheiten anzupassen.
BGV A1 § 24
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.
BGV A1 § 25.2
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird.
Bewertung der betrieblichen Verletzungsgefährdung
Unterstützend hierzu führt die BGI 509 Abs. 5.3 folgendes aus:
Darüber hinaus ist es Pflicht des Unternehmers, auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung über Art, Menge und Aufbewahrungsort des vorzuhaltenden Erste-Hilfe-Materials zu befinden. Er hat sich dabei von dem Gedanken leiten zu lassen, dass das notwendige Erste-Hilfe-Material bei einem Unfall unmittelbar griffbereit sein muss.
Art und Menge sowie Aufbewahrungsorte des Ersten-Hilfe-Materials richten sich nach der Betriebsgröße, den vorhandenen betrieblichen Gefahren, der räumlichen Ausdehnung und Struktur des Betriebes.
Anmerkung: Demnach müssen je nach individueller Unfallgefährdung (Umgang mit Maschinen, Transportgeräten, Chemikalien, Hitzequellen, etc.) weitere geeignete Mittel zur Ersten Hilfe vorgehalten werden, wie zum Beispiel:
-
Augenspüleinrichtungen
-
Erste-Hilfe-Material bei Verbrennungen
-
Erste-Hilfe-Material bei Quetschungen
-
Sauerstoff
-
Weitere Rettungstransportmittel je nach Art des Betriebes
-
Weitere Mittel zur Versorgung von Notfällen
Das Erste-Hilfe-Material muss dabei den anerkannten technischen, medizinischen und hygienischen Regeln entsprechen, d.h. dass altes Material, an dessen Stelle nach heutigen Erkenntnissen neue Mittel getreten sind, ersetzt werden muss.
Grundausstattung Erste Hilfe
Grundausstattung laut Arbeitsstätten-Richtlinie 39/1.3 und Handbuch zur Ersten Hilfe BGI 829
Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe
1-20 Versicherte = 1 Verbandkasten DIN 13157
21-10 Versicherte = 1 Verbandkasten DIN 13169
Ab 101 für jede weitere 100 Versicherte = 1 Verbandkasten DIN 13169
Verwaltungs- und Handelsbetriebe
1-50 Versicherte = 1 Verbandkasten DIN 13157
51-300 Versicherte = 1 Verbandkasten DIN 13169
Ab 301 für jede weitere 50 Versicherte = 1 Verbandkasten DIN 13169
Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen
1 – 10 Versicherte = 1 Verbandkasten DIN 13157
11 – 50 Versicherte = 1 Verbandkasten DIN 13169
Ab 51 für jede weitere 50 Versicherte = 1 Verbandkasten DIN 13169
Ein großer Verbandkasten kann durch zwei kleine Verbandkästen ersetzt werden. Mit dieser Grundausstattung ist der verantwortliche Unternehmer jedoch nicht aus der Pflicht, denn die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sagen, dass der Unternehmer seine Produktionsstätten und seine Verwaltung daraufhin überprüfen muss, welche besonderen Verletzungsgefahren durch den Umgang mit Maschinen, Transportgeräten, Chemikalien, Hitzequellen oder dergleichen für die Mitarbeiter (oder Kunden bzw. Besucher) bestehen.
Dementsprechend muss sowohl für den Schutz der Mitarbeiter (persönliche Schutzausrüstung) wie auch für einen möglichen Unfall (Erste-Hilfe-Ausstattung) vorgesorgt werden.
Mitführen von Erste-Hilfe-Material im Außendienst
Laut BGI 509 und BGV A1 Erste Hilfe gilt:
„Für die Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für das Mitführen von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagenverbandkasten (nach DIN 13164-B) als kleiner Verbandkasten verwendet werden.“
Laut BAGUV: Erste-Hilfe-Material gemäß DIN 13160 ist in der Sanitätstasche auf Ausflügen mitzunehmen.
Info zum richtigen Gebrauch des Verbandbuches
Gemäß der BGV A1 ist jede Erste-Hilfe-Leistung im Betrieb zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind vertraulich und über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zu verwahren.
Sicherheitskennzeichnung
Auszug aus den Arbeitsstättenrichtlinien ASR A1.3
"Eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung muss eingesetzt werden, wenn Risiken oder Gefahren für den Beschäftigten, trotz anderer arbeitsorganisatorischer Maßnahmen, verbleiben."
Sicherheitskennzeichnungen sind deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen. Deutlich erkennbar bedeutet unter anderem, dass das Sicherheitszeichen in geeigneter Höhe – fest oder beweglich – anzubringen sind und die Beleuchtung
(natürlich oder künstlich) am Anbringungsort ausreichend ist.
Besonders in lang gestreckten Räumen (z.B. Fluren) sollen Rettungs-, bzw. Brandschutzzeichen in Laufrichtung jederzeit erkennbar sein (z.B. Winkelschilder).
Ist keine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden, muss auf Fluchtwegen die Erkennbarkeit der dort notwendigen Rettungs – und Brandschutzzeichen durch Verwenden von lang nachleuchtendem, Material auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung für eine bestimmte Zeit erhalten bleiben.
Leitlinie Anforderungen an Spülflüssigkeiten zur Ersten Hilfe gemäß BGO 509 Anhang 6
Anwendungsbereich
Diese Leitlinie gilt für Maßnahmen der Ersten Hilfe bei Unfällen mit z.B. ätzenden oder giftigen Stoffen an Arbeitsplätzen, wenn insbesondere keine Notdusche mit fließendem Wasser zur Verfügung steht.
Einsatz von Spülflüssigkeiten an Arbeitsplätzen
Spülflüssigkeiten können unter Berücksichtigung der betrieblichen Rahmenbedingungen als Mittel der Ersten Hilfe bei Unfällen mit z.B. ätzenden oder giftigen Stoffen zum Einsatz kommen.
Für eine ausreichende Erste Hilfe ist eine Spüldauer von mindesten 10 bis 20 Minuten nötig. Hierfür sind erfahrungsgemäß etwa 5 bis 10 Liter Flüssigkeit notwendig, was das Vorhalten einer entsprechenden Anzahl von Spülpackungen erforderlich macht.
Die Installation von Notduschen wird in der Information "Sicheres Arbeiten in Laboratorien"
(BGI/GUV-I 850-0) und den Technischen Regeln für Gefahrenstoffe Laboratorien (TRGS 526) gefordert. Arbeitsplätze mit ähnlicher Gefährdung sind entsprechend dem hier beschriebenen Stand der Technik ebenfalls mit Notduschen einzurichten. Steht kein fließendes Wasser zur Verfügung, kann die mit Trinkwasser gespeiste Augennotdusche in Abweichung von diesen Regeln durch Augenspülflüssigkeiten ersetzt werden. Notduschen sind mindestens einmal monatlich auf Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit zu prüfen.
(Quelle: Internet: Wikipedia, BGI / GUV –I 509)
Regeln für Arbeitsstätten auf einen Blick
Statt eines großen Verbandkastens können zwei kleine Verbandkästen verwendet werden. Für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für das Mitführen von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandkasten als kleiner Verbandkasten verwendet werden.
Die Verbandkästen sind in den Arbeitsstätten so zu verteilen, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100m Wegstrecke oder höchstens eine Geschosshöhe entfernt sind. Sie sind überall dort aufzubewahren, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen.
Erste-Hilfe-Material ist so aufzubewahren, dass es vor schädigenden Einflüssen (z.B. Verunreinigungen, Nässe, hohe Temperaturen) geschützt, aber jederzeit leicht zugänglich ist. Das Erste-Hilfe-Material ist nach Verbrauch, bei Unbrauchbarkeit oder nach Ablauf des Verfalldatums zu ergänzen bzw. zu ersetzen.
Ausgehend von der Gefährdungsbeurteilung können neben der Grundausstattung mit Erste-Hilfe-Material nach Abs. 5 auch ergänzende Mittel zur Ersten Hilfe notwendig werden.
Mittel zur Ersten Hilfe sind Erste-Hilfe-Materialien (z.B. Verbandmaterial, Hilfsmittel, Rettungsdecke) sowie gemäß Gefährdungsbeurteilung erforderliche medizinische Geräte (z.B. automatisierter externer Defibrillator, Beatmungsgerät) und Arzneimittel (z.B. Antidot), die zur Ersten Hilfe benötigt werden.