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Müssen Arbeitnehmer bei Glatteis zur Arbeit erscheinen?     

  • mstumpp
  • vor 4 Tagen
  • 2 Min. Lesezeit

Die Frage: In unserer Firma arbeiten viele Mitarbeiter aus verschiedenen Stadtteilen. Heute Morgen haben wir starken Frost und spiegelglatte Straßen. Einige Kolleginnen und Kollegen melden sich telefonisch ab und sagen, sie trauen sich nicht, sicher zur Arbeit zu kommen. Dürfen wir sie in diesem Fall einfach nach Hause schicken oder müssen sie trotzdem erscheinen? Welche rechtlichen Vorgaben gelten für uns als Personalabteilung?

 

Die Antwort: Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht ein klarer Ausgangspunkt: Arbeitnehmer tragen das sogenannte Wegerisiko. Das bedeutet, dass sie selbst dafür verantwortlich sind, pünktlich und arbeitsfähig im Betrieb zu erscheinen. Wetterbedingungen wie Schnee, Eis oder Sturm ändern an diesem Grundsatz zunächst nichts. Auch bei Glatteis besteht daher grundsätzlich die Pflicht, den Weg zur Arbeit anzutreten. Arbeitgeber dürfen also erwarten, dass Beschäftigte sich rechtzeitig auf schwierige Straßenverhältnisse einstellen und entsprechend früher losfahren.

 

Wann Glatteis eine Ausnahme sein kann

Es gibt jedoch Situationen, in denen Glatteis eine andere Bewertung rechtfertigen kann. Wird der Arbeitsweg objektiv gefährlich und ist ein sicheres Fortkommen trotz aller zumutbaren Bemühungen nicht möglich, kann dem Arbeitnehmer kein Vorwurf gemacht werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn öffentliche Verkehrsmittel vollständig ausfallen oder Straßen behördlich gesperrt sind. Auch extreme Glätte, bei der selbst vorsichtiges Gehen oder Fahren ein erhebliches Unfallrisiko darstellt, kann eine solche Ausnahme begründen. Wichtig ist dabei immer der konkrete Einzelfall und nicht allein der Hinweis auf schlechtes Wetter.

 

Zumutbare Anstrengungen sind entscheidend

Arbeitnehmer müssen alles unternehmen, was vernünftigerweise erwartet werden kann. Dazu gehört etwa, rutschfestes Schuhwerk zu tragen, einen anderen Weg zu wählen oder ein alternatives Verkehrsmittel zu nutzen. Wer bei Glatteis einfach zu Hause bleibt, ohne andere Möglichkeiten zu prüfen, handelt in der Regel nicht ausreichend sorgfältig. Für Arbeitgeber bedeutet das: Eine pauschale Berufung auf Glätte reicht nicht automatisch aus, um ein Fernbleiben zu rechtfertigen.

 

Vergütung bei Nichterscheinen

Kann ein Mitarbeiter wegen Glatteis nicht zur Arbeit kommen, entfällt in der Regel der Anspruch auf Vergütung. Der Arbeitgeber zahlt nur für tatsächlich geleistete Arbeit. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn der Arbeitgeber selbst den Betrieb schließt oder Beschäftigte ausdrücklich anweist, aus Sicherheitsgründen zu Hause zu bleiben. In diesem Fall liegt das Risiko beim Arbeitgeber. Ohne eine solche Anweisung bleibt es jedoch beim Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“.

 

Homeoffice und flexible Lösungen

Besteht die Möglichkeit, die Arbeit von zu Hause aus zu erledigen, sollte diese Option geprüft werden. Ein Anspruch auf Homeoffice besteht allerdings nur, wenn er vertraglich vereinbart ist oder der Arbeitgeber zustimmt. Aus praktischer Sicht kann es für beide Seiten sinnvoll sein, bei Glatteis kurzfristig flexible Lösungen zu finden. Gleitzeit, mobiles Arbeiten oder ein späterer Arbeitsbeginn können helfen, Konflikte zu vermeiden und die Sicherheit der Beschäftigten zu erhöhen.

 

Fazit für Arbeitgeber

Bei Glatteis müssen Arbeitnehmer grundsätzlich zur Arbeit erscheinen, da der Arbeitsweg in ihren Verantwortungsbereich fällt. Nur wenn der Weg objektiv unzumutbar oder gefährlich ist, kann eine Ausnahme greifen. Arbeitgeber sollten im Einzelfall genau prüfen, ob ernsthafte Hindernisse vorlagen, und auf eine klare Kommunikation achten. Flexible Lösungen und pragmatische Absprachen können helfen, rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden und gleichzeitig die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten.

 

(Quelle: Arno Schrader, Fachanwalt für Arbeitsrecht© VNR AG)    

 

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