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So unterscheiden Sie das betriebliche Eingliederungsmanagement von Krankenrückkehrgesprächen

            

           Quelle: Arno Schrader, Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Die Frage: Worin besteht eigentlich der Unterschied zwischen dem sogenannten betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) und Krankenrückkehrgesprächen?

 

Kann man das miteinander verbinden?

 

Die Antwort: Leider ist es nicht empfehlenswert, die beiden Dinge miteinander zu kombinieren.

 

Rückkehrgespräche:

Bei vielen Arbeitgebern werden sogenannte Welcome-back-Gespräche geführt. Diese Gespräche haben verschiedene Namen, wie zum Beispiel

•         Krankenrückkehrgespräche

•         Fehlzeitengespräche,

•         oder Fürsorgegespräche.

Bei dem Krankenrückkehrgespräch oder Welcome-Back-Gespräch handelt es sich um ein Gespräch, dass Sie als Arbeitgeber mit einem Mitarbeiter führt, der zuvor arbeitsunfähig er-krankt war oder aus anderen Gründen gefehlt hat.

Inhaltlich geht es in den Gesprächen darum, dass Sie sich mit dem betreffenden Mitarbeiter zusammensetzen und über die Fehlzeit sprechen. Dabei werden die aktuelle gesundheitliche Situation des Mitarbeiters, eventuelle arbeitsbedingte Ursachen der Fehlzeiten und die Zusammenhänge mit früheren Erkrankungen erörtert und erfragt.

 

 

BEM-Gespräch:

Ob Sie als Arbeitgeber Welcome-Back-Gespräche führen oder nicht, bleibt Ihnen überlassen. Es gibt allerdings eine wichtige Ausnahme:

Schon seit einigen Jahren besteht für Sie als Arbeitgeber die Pflicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen ein sogenanntes BEM durchzuführen (§ 167 Absatz 2 SGB IX):

Ein BEM müssen Sie mit allen Mitarbeitern, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren, anbieten.

 

In diesem Gespräch geht es darum, dass Sie – gemeinsam mit dem betroffenen Mitarbeiter, dem Betriebsrat und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung – erörtern,

•         wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden wird und

•         mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und

•         der Arbeitsplatz des Mitarbeiters erhalten werden kann.

 

Fazit:

 

Ein solches BEM ist u.A. die Voraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung. Dagegen ist ein Krankenrückkehrgespräch nicht verpflichtend und das Nichtführen führt zu keinerlei Konsequenzen.

          

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