Hallo zusammen,
der Hauptausschuss des Bundestags hat die vorgesehenen Änderungen zum Infektionsschutzgesetz vorgestern beraten und beschlossen. Der Bericht des Hauptausschusses ist als Anlage beigefügt. Bitte beachten Sie, dass sich an den Regelungen noch Änderungen ergeben können, gegebenenfalls auch dadurch, dass vom Bundesrat der Vermittlungsausschuss angerufen werden könnte.
3G am Arbeitsplatz - § 28b Abs. 1-3 IfSG:
Mit einer Neufassung des § 28b Abs. 1 IfSG wird eine 3G-Regel für den Arbeitsplatz eingeführt werden. Danach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und den entsprechenden Nachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Ein Betreten der Arbeitsstätte ist erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen (§ 28b Abs.1).
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Arbeitgeber und Beschäftigte sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Soweit es für die Überwachungs- und Dokumentationspflicht erforderlich ist, dürfen Arbeitgeber zu diesem Zweck personenbezogene Daten sowie Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit verarbeiten (§ 28b Abs. 3). Damit darf endlich der jeweilige Impf- bzw Genesenstatus der Mitarbeiter abgefragt werden, denn sonst könnte die Dokumentationspflicht nicht erfüllt werden!
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, welche Maßnahmen Arbeitgeber zur Umsetzung der Verpflichtungen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten haben (§ 28b Abs. 6).
Arbeit von zuhause aus - § 28b Abs. 4 IfSG
Nach dem neu vorgesehenen § 28b Abs. 4 IfSG haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeit in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Betriebsbedingte Gründe, die einer Verlegung der Arbeitstätigkeit nach Hause entgegenstehen, können vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder nicht aufrechterhalten werden könnten. Gründe, die aus Sicht der Beschäftigten entgegenstehen könnten sind z. B. räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung.
Schutzmaßnahmen der Länder
Entgegen der vorherigen Entwürfe der Änderungsanträge soll in einem neuen § 28a Abs. 8 IfSG die Möglichkeit für die Länder erhalten bleiben, auch nach Ende der epidemischen Lage Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs.1 bis 6 anzuwenden, soweit die konkrete Gefahr einer epidemischen Ausbreitung des Coronavirus besteht und das Parlament die Anwendbarkeit von Abs. 1 bis 6 festgestellt hat. Bestimmte Maßnahmen sollen dabei ausgeschlossen sein, z. B. die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen, die Schließung von Kindertagesstätten und Schulen sowie die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel.
Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
Auch die Corona-ArbSchV soll über den 24. November 2021 hinaus auch nach Beendigung der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis 19. März 2022 verlängert werden. Rechtstechnisch geschieht dies durch Änderung von § 18 Abs.3 ArbSchG, der von der epidemischen Lage entkoppelt wird.
Der Gesetzentwurf und die im Hauptausschuss beschlossenen Änderungsanträge sollen heute in 2. und 3. Lesung im Bundestag beraten und beschlossen werden. Am Freitag, den 19. November sollen die Änderungen auch vom Bundesrat in einer Sondersitzung beschlossen werden. Wir gehen davon aus, dass das Gesetz zeitnah ausgefertigt und veröffentlicht wird.
Covid-Schnellteste: nach meinem letzten Rundmail hatte wir unzählige Nachfragen, welchen Covid Schnell Test wir verwenden und empfehlen würden. Wir benützen ausschließlich den Schnelltest der Firma Roche. Ob der von Ihnen bisher benützte Schnelltest zulässig ist, können Sie auf der Seite:
überprüfen. „Schnäppchen-Angebote“ für Schnellteste sollten sehr kritisch betrachtet werden!
Wir führen am erneut eine online Schulung durch, in der wir Mitarbeiter von Ihnen zur „Geschulten Person“ in Bezug auf die richtige Durchführung von Schnelltesten ausbilden. Unter:
Sie sind eingeladen, an einer Microsoft Teams-Besprechung teilzunehmen Betreff: Die Teams-Besprechung von Dr. med. Michael Rudolf Zeit: Mittwoch, 24. November 2021 10:00:00 Mitteleuropäische Normalzeit Auf Ihrem Computer oder Ihrer mobilen App teilnehmen Klicken Sie hier, um an der Besprechung teilzunehmen
können die Mitarbeiter, die von Ihnen zur Durchführung der Teste bestimmt sind, an der Schulung teilnehmen.
Packen wir es an, bleiben Sie vorsichtig und gesund!
Ihr
Dr. Michael Rudolf
コメント