TOP Thema Arbeitssicherheit:
+++ Die Politik legalisiert Cannabis – und Sie, als Arbeitgeber und Sifa tragen die Konsequenzen +++
die Legalisierung von Cannabis wurde von der aktuellen Regierung im Koalitionsvertrag vereinbart. Die Umsetzung ist aktuell für April 2024 geplant. Dann sollen Kauf und Besitz von Cannabis in gewissen Mengen erlaubt sein. Damit verbunden ist die Befürchtung, dass mehr Menschen die Droge ausprobieren wollen – mit Folgen für die Arbeitswelt. Holen Sie sich die Unterschrift Ihrer Mitarbeiter für diese Regeln, um Cannabis einzuschränken (hier herunterladen).
Konsum von Cannabis: Das Unfallrisiko steigt!
Die Wirkstoffe im Cannabis docken unter anderem an Rezeptoren im menschlichen Nervensystem an. Das bedeutet, dass sich sowohl die eigene Wahrnehmung als auch die Kontrolle über den eigenen Körper verändern können. Beide Faktoren haben einen erheblichen Einfluss auf das Unfallrisiko.
Der Umgang mit legalen Rauschmitteln ist nichts grundlegend Neues. Deshalb können Betriebe an die Regelungen zum Alkoholkonsum andocken. Prävention ist das A und O. Dabei ist zu beachten, dass der Einflussbereich des Arbeitgebers auf den Arbeitskontext beschränkt ist.
Klare Spielregeln sind hier wichtig. Diese sollten lauten: „Null Alkohol und null Cannabis bei der Arbeit“. Dies ist in § 15 der DGUV-Vorschrift 1, in der die Unterstützungspflichten der Beschäftigten am Arbeitsplatz fixiert sind, schon seit vielen Jahren klar geregelt: Beschäftigte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Laden Sie sich diese Regeln zum Umgang mit Cannabis herunter DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention, § 15 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten bgn-branchenwissen.de
Gleichzeitig sind der Arbeitgeber bzw. der Delegationskette folgend die Führungskräfte verpflichtet, für Sicherheit bei der Arbeit zu sorgen und einzuschreiten, falls sie den Eindruck haben, dass sich Mitarbeiter in genauso einem gefährdenden Zustand befinden
(§ 7 DGUV-Vorschrift 1).
30 % – bei fast einem Drittel aller Arbeitsunfälle ist Alkohol im Spiel!
In vielen Unternehmen wird das Alkoholproblem immer noch verharmlost. „Sicher wird bei uns schon einmal das ein oder andere Glas getrunken, aber Probleme haben wir damit nicht.“ Fakt ist aber: Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) führt zwischen 10 und 30 % aller Arbeitsunfälle auf die Wirkung von Alkohol zurück.
In vielen Unternehmen gibt es keinerlei Regelungen zum Thema Alkoholkonsum!
Man geht einfach davon aus, dass niemand „zu viel“ trinkt. Doch schon ganz geringe Mengen Alkohol wirken auf unsere Psyche. Wir werden risikofreudiger, gleichzeitig lässt aber auch unsere Konzentrationsfähigkeit nach. Unfälle sind vorprogrammiert!
Die unterschätzte Gefahr: „Hirndoping“
Laut der Studie der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) lag der Anteil der Arbeitnehmer, die im Jahr 2020 zu leistungssteigernden Substanzen griffen, bei 2 %. Dieser Wert soll seit 2014 stabil sein. Bei rund 41,9 Millionen Arbeitnehmern in Deutschland (Stand 2023) handelt es sich demnach um über 835.000 Menschen in Deutschland. Hirndoping wird meist eher jüngeren Personen zugeschrieben.
40 % der weiblichen und 30 % der männlichen Befragten haben während des Studiums leistungssteigernde Medikamente zu sich genommen!
„Oh“, denken Sie jetzt vielleicht, „die Studenten von heute sind meine Mitarbeiter von morgen!“. Richtig, und leider ebnet die frühe Einnahme den Weg zur späteren Drogenabhängigkeit.
3 goldene Regeln zum Thema Rauschmittel im Unternehmen
Der Umgang mit Mitarbeitern, die womöglich unter Rauschmittel-Einfluss arbeiten, ist schwierig. Mit diesen 3 goldenen Regeln gehen Sie als SiFa verantwortungsbewusst mit diesem heiklen Thema um.
1. Seien Sie aufmerksam gegenüber Verhaltensänderungen
Die Einnahme von berauschenden Substanzen ist nicht immer einfach zu erkennen. Als Faustregel gilt: Plötzliche Veränderungen im Verhalten von Mitarbeitern KÖNNEN ein Hinweis auf einen kritischen Konsum sein. Beispiele sind Zunahme von Fehlern, häufigere Fehlzeiten, Stimmungsschwankungen etc.
2. Suchen Sie das Gespräch mit den Betroffenen
Verzichten Sie auf Vorwürfe. Beschreiben Sie Ihre Beobachtungen bzw. das problematische Verhalten und bieten Sie Hife an. Machen Sie gleichzeitig klar, welches Verhalten (im Betrieb) Sie zukünftig erwarten, und treffen Sie ggf. weitere Vereinbarungen.
3. Setzen Sie betroffene Mitarbeiter nicht ein, wenn diese sich oder andere gefährden könnten
Eins vorweg: Wie auch bei Alkohol und anderen Rauschmitteln ist es nicht möglich, objektiv einen bestimmten Grenzwert festzulegen, ab dem ein Handlungsbedarf besteht. Führungskräfte müssen allein nach ihrem subjektiven Eindruck entscheiden, ob die Person noch in der Lage ist, ihre Arbeit sicher zu erbringen oder nicht. Ist eine akute Selbst- und Fremdgefährdung anzunehmen, darf der betroffene Mitarbeiter nicht arbeiten.
Zur Fürsorgepflicht der Führungskraft gehört auch, für ein sicheres Heimkommen (bis in die Wohnung) zu sorgen. Hierzu kann z. B. ein Angehöriger oder ein Taxi gerufen werden. Der berauschte Mitarbeiter sollte bis zu deren Eintreffen vor Ort beaufsichtigt werden.
(Textquelle: Sonja Heynen, Redaktionsmanagerin SafetyXperts, Der Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG,Theodor-Heuss-Straße 2 – 4,53177 Bonn)
Foto:
apiwat
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