
Sie gilt für alle Mitarbeitenden in Krankenhäusern, Arzt- und Zahnarztpraxen, Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten und vielen anderen, kurz: für alle Einrichtungen, die medizinische Betreuung anbieten.
Praktische und rechtliche Herausforderungen schon jetzt bedenken
Für die Geschäftsleitungen hat dies nun auch arbeitsrechtliche Konsequenzen. Mitarbeitende in den Praxen und den übrigen in § 20 a InfSchG genannten Einrichtungen (s.o.) sind verpflichtet spätestens Anfang Februar zur Erstimpfung zu gehen, wenn sie bis zum 15.03.2022 den notwendigen Impfnachweis haben möchten.
Die Impfpflicht gilt dabei nicht nur für medizinisches und pflegendes Personal, sondern für alle Beschäftigten in den genannten Einrichtungen, also beispielsweise auch für die Beschäftigten der Reinigungsfirma, Pharmafirmen, Gärtner, Vertreter, etc.,etc.
Arbeitgeber dürfen ungeimpfte Mitarbeitende ab dem 15.03.2022 nur noch so beschäftigen, dass dies mit den gesetzlichen Vorgaben zu vereinbaren ist, also ausschließlich im Homeoffice oder anderweitig isoliert. Sofern eine solche Möglichkeit wegen der Art der Beschäftigung oder aus organisatorischen Gründen nicht umsetzbar ist, dürfte der Arbeitgeber zwischen der unbezahlten Freistellung oder einer personenbedingten Kündigung wählen müssen. Es stehen mithin nicht geringe praktische und rechtliche Herausforderungen in der Personalführung an, die bei absehbaren Schwierigkeiten bestenfalls schon jetzt bedacht werden sollten.
Denn wer entgegen den neuen Regelungen zur Impfpflicht Arbeitnehmer beschäftigt oder wer in einer der genannten Einrichtungen widerrechtlich tätig wird, handelt ordnungswidrig, was mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro pro Fall geahndet werden kann.
Personal muss bis Mitte März entsprechende Nachweise vorlegen
Das Personal der betroffenen Einrichtungen ist verpflichtet, dem jeweiligen Arbeitgeber bis zum Ablauf des 15.03.2022 einen der folgenden Nachweise vorzulegen:
Impfnachweis oder
Genesenennachweis oder
ein ärztliches Zeugnis darüber, dass auf Grund einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung nicht erfolgen kann.
Liegt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig vor oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises haben Praxisinhaber oder die Leitung der betroffenen Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren und dem Gesundheitsamt die konkreten, personenbezogene Daten zu übermitteln. Die entscheidenden Gesetzesänderungen lassen sich im Einzelnen in den §§ 20 a und b des Infektionsschutzgesetzes nachlesen.
Praxistipp: Rechtzeitige Vorbereitung und Absicherung
Das Spannungsverhältnis zwischen Infektionsschutz, Arbeitsrecht und widerstreitenden Grundrechten wirft nicht zuletzt mit dieser Gesetzesänderung viele praktische und rechtliche Diskussionen und Fragen auf. Viele werden nach und nach durch die Gerichte entschieden werden. Insbesondere Arbeitgeber sind gut beraten, sich frühzeitig auf die zu ergreifenden Maßnahmen vorzubereiten und sich rechtlich abzusichern.
(Quelle: Autorin: Nadine Ettling, Fachanwältin für Medizinrecht bei der Kanzlei Lyck+Pätzold. healthcare.recht. Redaktion: Marc Fröhling.)
An einem mangelnden Impftermin soll die Sache nicht scheitern, rufen Sie uns bei Bedarf an!
Ihr
Dr. Michael Rudolf
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