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Betriebliche Weihnachtsfeier: So sind Beschäftigte unfallversichert

  • mstumpp
  • 24. Nov.
  • 2 Min. Lesezeit

24.11.2025

Die Weihnachtsfeier im Betrieb ist für viele Beschäftigte ein willkommener Anlass, das Jahr gemeinsam ausklingen zu lassen. Führungskräfte können ihre Wertschätzung zeigen und den Zusammenhalt fördern. Damit alle Teilnehmenden der Feier unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die gesetzliche Unfallversicherung sagt, welche das sind:

 

  • Offiziell ist Pflicht: Die Feier muss vom Unternehmen selbst organisiert oder zumindest offiziell gebilligt worden sein. Eine spontane Zusammenkunft unter Kolleginnen und Kollegen ohne Wissen der Unternehmensleitung zählt also nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung.

  • Führungskraft oder Vertretung sind dabei: Die Unternehmensleitung oder eine von ihr beauftragte Person muss an der Feier teilnehmen.

  • Alle dürfen mitfeiern: Die Feier muss allen Beschäftigten offenstehen – eine exklusive Veranstaltung für einen ausgewählten Personenkreis erfüllt diese Bedingung nicht. Versicherungsschutz kann aber auch bestehen, wenn kleinere Organisationseinheiten großer Unternehmen eine Feier durchführen. Die Unternehmensleitung muss allerdings zugestimmt haben.

  • Zusammenhalt als Ziel: Der Zweck der Feier muss darin bestehen, das Betriebsklima zu stärken.

 

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht Versicherungsschutz während des offiziellen Programms der Veranstaltung und solange noch eine Mehrzahl der Teilnehmenden da ist. Auch der direkte Hin- und Rückweg zur oder von der Feier ist versichert – vorausgesetzt, dieser wird nicht privat unterbrochen. Wer nach der Feier beispielsweise noch in eine Bar oder auf den Weihnachtsmarkt geht, ist dabei in der Regel nicht länger gesetzlich unfallversichert.

 

Kein Schutz in diesen Fällen:

 

Es gibt jedoch auch klare Grenzen des Versicherungsschutzes. So sind Unfälle, die hauptsächlich auf Alkoholkonsum zurückzuführen sind, nicht versichert. Auch für externe Gäste gilt der Schutz nicht – dazu zählen Familienangehörige, Partnerinnen und Partner oder ehemalige Kolleginnen und Kollegen, die eingeladen wurden.

Die gesetzliche Unfallversicherung empfiehlt Betrieben und Einrichtungen, ihre Weihnachtsfeiern gut zu planen und die Rahmenbedingungen klar im Kreis der Beschäftigten zu kommunizieren.

 

Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) e.V. - Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, Glinkastraße 40, 10117 Berlin

           

 
 
 

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