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Covid-19 Update

Aktualisiert: 22. Sept. 2021


Hallo zusammen,

der Bundestag hat in einer seiner letzten Sitzung das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Weiterhin wurde die Bundesregierung aufgefordert, eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes zu initiieren, die zukünftig die Hospitalisierungsrate als Referenz für die Corona-Schutzmaßnahmen vorsieht (s. Anlage „BT-Drs. 19-32091).

Außerdem hat uns der Referentenentwurf zur Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung erreicht, die am 10. September in Kraft treten soll.

1) Verlängerung der epidemischen Lage:

Auf Antrag der Regierungsfraktionen hat der Bundestag das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite über den 11. September 2021 hinaus festgestellt. Die Feststellung ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Der Bundestag muss spätestens drei Monate nach Feststellung der epidemischen Lage deren Fortbestehen feststellen, andernfalls gilt die Lage als aufgehoben. Das bestehende der epidemischen Lage ist die Grundlage für die derzeit gültigen Corona-Auflagen.

2) Hospitalisierungsrate (Änderung § 28a IfSG):

Darüber hinaus wird die Bundesregierung aufgefordert, bis zum 30. August eine Änderung des Paragraph 28 a IfSG vorzulegen. Die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARSCoV-2 je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen soll aufgrund des Impffortschritts nicht mehr zentraler Maßstab sein. Weil die im IfSG genannten Schwellenwerte nicht mehr aktuell seien, sollen die Schutzmaßnahmen gegen die Coronavirus-Krankheit zukünftig an der Covid 19-Hospitalisierungsrate ausgerichtet werden.

3) Referentenentwurf Corona-Arbeitsschutzverordnung:

Der Referentenentwurf zur Änderung der Arbeitsschutzverordnung (s. Anlage „Ref-E“) sieht unter anderem folgende Änderungen vor:

- Bei Festlegung und Umsetzung der betrieblichen Hygienemaßnahmen können Impf- oder Genesenenstatus berücksichtigt werden, ABER: weiterhin kein Fragerecht des Arbeitgebers (Auskünfte und Nachweise der Beschäftigte sind freiwillig).

- Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SA


RS-CoV-2 impfen zu lassen. Die Regelung soll sicherstellen, dass Beschäftigte, eine Schutzimpfung während der Arbeitszeit wahrnehmen können.

- Weitere geplante Änderungen entnehmen Sie bitte der Anlage.

Da es sich um einen Referentenentwurf handelt, sind weiterhin Änderungen möglich. Die Beschlussfassung des Bundeskabinetts ist für den 1. September vorgesehen, sodass die Verordnung am 10. September in Kraft treten soll. Über die finale Beschlussfassung des Bundeskabinetts werden wir Sie informieren.



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