Nachdem uns wieder vermehrt Fragen zum Mutterschutzgesetz erreichen, hier noch einmal eine Zusammenfassung:
Mit diesem Gesetz ist zum 1. Januar 2018 ein neues Mutterschutzgesetz in Kraft getreten, das sich an den Zielen eines modernen Mutterschutzes orientiert. Die frühere "Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz" (MuSchArbV) ist in das neue Gesetz integriert worden.
Mit der Reform werden neuere gesundheitswissenschaftliche Erkenntnisse umgesetzt und gesellschaftliche Entwicklungen beim Mutterschutz berücksichtigt. Dadurch wird der Diskriminierung schwangerer und stillender Frauen entscheidend entgegengewirkt; den Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen soll erschwert werden, Beschäftigungsverbote auszusprechen. Bestehende Arbeitszeit- und Arbeitsschutzbestimmungen werden berücksichtigt und die besondere Situation schwangerer und stillender Frauen ins Zentrum gerückt.
Mutterschutz im Sinne des Schutzes der berufstätigen, schwangeren und stillenden Frau am Arbeitsplatz
In der gesamten Schwangerschaft und besonders zu Beginn, wenn die Entwicklung des Kindes noch in den Anfängen ist, brauchen Mutter und Kind besonderen Schutz am Arbeitsplatz:
Er schützt die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und ihres Kindes und ermöglicht ihr die Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit.
Die Regelungen des Mutterschutzes sorgen dafür, dass die schwangere Frau vor einer unberechtigten Kündigung geschützt wird.
Der Mutterschutz sichert das Einkommen in der Zeit, in der eine Beschäftigung verboten ist.
Er soll insgesamt Benachteiligungen, die sich aus der Umsetzung von mutterschutzrechtlichen Maßnahmen ergeben können, entgegenwirken.
Wer wird geschützt?
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in Deutschland beschäftigt sind. Es gilt für:
Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden,
Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes,
Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen beschäftigt sind,
Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind.
Wer ist verantwortlich für die Umsetzung?
Verantwortlich für die Sicherstellung des Mutterschutzes ist der Arbeitgeber (bzw. bei Schülerinnen und Studentinnen die Schule und Hochschule). Er muss die gesetzlichen Mutterschutzvorgaben zum Gesundheitsschutz, Kündigungsschutz und Leistungsrecht beachten und umsetzen.
Nachdem dem Arbeitgeber die Schwangerschaft oder Stillzeit mitgeteilt wurde, muss der Arbeitgeber, auf Grundlage der bereits im Vorfeld erstellten Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen, die für die Schwangere und für das (ungeborenes) Kind erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen. Dabei kann er sich durch Betriebsärztinnen und -ärzte sowie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen lassen.
Die allgemeine Gefährdungsbeurteilung muss bereits eine Schwangerschaft berücksichtigen.
Eine Personenbezogene Gefährdungsbeurteilung muss erstellt werden, wenn die Schwangerschaft bekannt ist.
Die Mutterschutzvorgaben orientieren sich an den Schutzbedürfnissen, die Frauen und ihr Kind typischerweise im Verlauf einer Schwangerschaft und in der Stillzeit haben. Damit der Arbeitgeber den Mutterschutz wirkungsvoll umsetzen kann, benötigt er die Mithilfe der Schwangeren. Schwangere und stillende Frauen haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine mutterschutzgerechte Anpassung ihrer Arbeitsbedingungen.
Dem Arbeitgeber sollte die Schwangerschaft möglichst früh mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber ist zur Einhaltung der Mutterschutzvorgaben und nach Mitteilung einer Schwangerschaft bzw. Stillzeit zur Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gesetzlich verpflichtet.
Alles, was nach den Mutterschutzvorgaben die Gesundheit oder die des Kindes gefährden könnte, muss der Arbeitgeber durch geeignete Schutzmaßnahmen ausschließen. Solange die Gesundheit oder die des Kindes nicht gefährdet ist, spricht aber auch nichts gegen eine Weiterbeschäftigung.
Mutterschutzgerechte Arbeitsbedingungen in der Schwangerschaft und Stillzeit
Ein wichtiger Bestandteil des Mutterschutzes sind die Regelungen zum betrieblichen Gesundheitsschutz. Der Arbeitgeber muss Schwangere und stillende Frauen so beschäftigen und deren Arbeitsplatz so einrichten, dass sowohl die Schwangere und ihr Kind vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt sind.
Unabhängig von der konkreten Tätigkeit muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass die Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es erforderlich ist, kurz unterbrochen werden kann, ohne dass dadurch gefährliche Situationen entstehen oder die damit verbundene Unterbrechung von Arbeitsprozessen die betroffene Frau unangemessen in Stress versetzt.
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber es ermöglichen, sich während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen zu können.
Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung Ihrer Arbeitsbedingungen in der Schwangerschaft alle aufgrund der individuellen Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit sowie des Kindes zu treffen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Soweit es nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes verantwortbar ist, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen auch während der Schwangerschaft die Fortführung der beruflichen Tätigkeiten ermöglichen.
Der Arbeitgeber muss in der Schwangerschaft und Stillzeit nur die Gefährdungen berücksichtigen, die einen Bezug zur ausgeübten beruflichen Tätigkeit und zu den mit ihr verbundenen Arbeitsbedingungen aufweisen. Und schließlich muss die Gefährdung einen hinreichenden Bezug zur Schwangerschaft aufweisen. Dieser Bezug ist dann gegeben, wenn die Gesundheit der Frau mutterschutzspezifisch während der Schwangerschaft oder die Gesundheit des Kindes beeinträchtigt werden könnte.)
Nachdem uns wieder vermehrt Fragen zum Mutterschutzgesetz erreichen, hier noch einmal eine Zusammenfassung:
Mit diesem Gesetz ist zum 1. Januar 2018 ein neues Mutterschutzgesetz in Kraft getreten, das sich an den Zielen eines modernen Mutterschutzes orientiert. Die frühere "Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz" (MuSchArbV) ist in das neue Gesetz integriert worden.
Mit der Reform werden neuere gesundheitswissenschaftliche Erkenntnisse umgesetzt und gesellschaftliche Entwicklungen beim Mutterschutz berücksichtigt. Dadurch wird der Diskriminierung schwangerer und stillender Frauen entscheidend entgegengewirkt; den Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen soll erschwert werden, Beschäftigungsverbote auszusprechen. Bestehende Arbeitszeit- und Arbeitsschutzbestimmungen werden berücksichtigt und die besondere Situation schwangerer und stillender Frauen ins Zentrum gerückt.
Mutterschutz im Sinne des Schutzes der berufstätigen, schwangeren und stillenden Frau am Arbeitsplatz
In der gesamten Schwangerschaft und besonders zu Beginn, wenn die Entwicklung des Kindes noch in den Anfängen ist, brauchen Mutter und Kind besonderen Schutz am Arbeitsplatz:
Er schützt die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und ihres Kindes und ermöglicht ihr die Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit.
Die Regelungen des Mutterschutzes sorgen dafür, dass die schwangere Frau vor einer unberechtigten Kündigung geschützt wird.
Der Mutterschutz sichert das Einkommen in der Zeit, in der eine Beschäftigung verboten ist.
Er soll insgesamt Benachteiligungen, die sich aus der Umsetzung von mutterschutzrechtlichen Maßnahmen ergeben können, entgegenwirken.
Wer wird geschützt?
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in Deutschland beschäftigt sind. Es gilt für:
Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden,
Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes,
Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen beschäftigt sind,
Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind.
Wer ist verantwortlich für die Umsetzung?
Verantwortlich für die Sicherstellung des Mutterschutzes ist der Arbeitgeber (bzw. bei Schülerinnen und Studentinnen die Schule und Hochschule). Er muss die gesetzlichen Mutterschutzvorgaben zum Gesundheitsschutz, Kündigungsschutz und Leistungsrecht beachten und umsetzen.
Nachdem dem Arbeitgeber die Schwangerschaft oder Stillzeit mitgeteilt wurde, muss der Arbeitgeber, auf Grundlage der bereits im Vorfeld erstellten Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen, die für die Schwangere und für das (ungeborenes) Kind erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen. Dabei kann er sich durch Betriebsärztinnen und -ärzte sowie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen lassen.
Die allgemeine Gefährdungsbeurteilung muss bereits eine Schwangerschaft berücksichtigen.
Eine Personenbezogene Gefährdungsbeurteilung muss erstellt werden, wenn die Schwangerschaft bekannt ist.
Die Mutterschutzvorgaben orientieren sich an den Schutzbedürfnissen, die Frauen und ihr Kind typischerweise im Verlauf einer Schwangerschaft und in der Stillzeit haben. Damit der Arbeitgeber den Mutterschutz wirkungsvoll umsetzen kann, benötigt er die Mithilfe der Schwangeren. Schwangere und stillende Frauen haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine mutterschutzgerechte Anpassung ihrer Arbeitsbedingungen.
Dem Arbeitgeber sollte die Schwangerschaft möglichst früh mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber ist zur Einhaltung der Mutterschutzvorgaben und nach Mitteilung einer Schwangerschaft bzw. Stillzeit zur Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gesetzlich verpflichtet.
Alles, was nach den Mutterschutzvorgaben die Gesundheit oder die des Kindes gefährden könnte, muss der Arbeitgeber durch geeignete Schutzmaßnahmen ausschließen. Solange die Gesundheit oder die des Kindes nicht gefährdet ist, spricht aber auch nichts gegen eine Weiterbeschäftigung.
Mutterschutzgerechte Arbeitsbedingungen in der Schwangerschaft und Stillzeit
Ein wichtiger Bestandteil des Mutterschutzes sind die Regelungen zum betrieblichen Gesundheitsschutz. Der Arbeitgeber muss Schwangere und stillende Frauen so beschäftigen und deren Arbeitsplatz so einrichten, dass sowohl die Schwangere und ihr Kind vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt sind.
Unabhängig von der konkreten Tätigkeit muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass die Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es erforderlich ist, kurz unterbrochen werden kann, ohne dass dadurch gefährliche Situationen entstehen oder die damit verbundene Unterbrechung von Arbeitsprozessen die betroffene Frau unangemessen in Stress versetzt.
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber es ermöglichen, sich während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen zu können.
Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung Ihrer Arbeitsbedingungen in der Schwangerschaft alle aufgrund der individuellen Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit sowie des Kindes zu treffen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Soweit es nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes verantwortbar ist, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen auch während der Schwangerschaft die Fortführung der beruflichen Tätigkeiten ermöglichen.
Der Arbeitgeber muss in der Schwangerschaft und Stillzeit nur die Gefährdungen berücksichtigen, die einen Bezug zur ausgeübten beruflichen Tätigkeit und zu den mit ihr verbundenen Arbeitsbedingungen aufweisen. Und schließlich muss die Gefährdung einen hinreichenden Bezug zur Schwangerschaft aufweisen. Dieser Bezug ist dann gegeben, wenn die Gesundheit der Frau mutterschutzspezifisch während der Schwangerschaft oder die Gesundheit des Kindes beeinträchtigt werden könnte.
(Quelle: https://www.bgw-online.de/bgw-online-de Foto: (Quelle: https://www.bgw-online.de/bgw-online-de)
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