Doctolib Termin Nachricht
top of page

   Know-how: Brandschutz 

  • mstumpp
  • 23. Sept.
  • 3 Min. Lesezeit

        

 Um Brände zu verhindern, sollten Sie auf alle Kollegen zählen können. Brandschutzbeauftragte und Brandschutzhelfer sind zwar besonders qualifiziert, doch auch alle anderen sollten eingreifen können, wenn  ein Brand gerade erst entsteht.

 

Deshalb müssen Sie alle Kollegen mindestens jährlich zu Brandgefahren, Löscheinrichtungen und zum richtigen Verhalten bei einem Brand unterweisen und entsprechende Übungen durchführen.

Darüber hinaus müssen Sie aber eine ausreichende Anzahl von Kollegen durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöschern schulen und als Brandschutzhelfer benennen.

 

Brandschutzhelfer

Bei normaler Brandgefährdung wie in Büros sollten Sie fünf Prozent der Kollegen als Brandschutzhelfer schulen und benennen. Bei höherer Brandgefährdung oder wenn sich in Ihrem Betrieb viele Betriebsfremde oder Menschen mit Behinderungen aufhalten, können aber auch mehr Brandschutzhelfer erforderlich sein.

Diese sollten besser als andere Kollegen damit vertraut sein,

•         wie Löscheinrichtungen wie Feuerlöscher oder Wandhydranten zu bedienen sind und wie diese wirken.

•         wie bei einem Brand vorzugehen ist.

•         welche Besonderheiten in Ihrem Betrieb zu berücksichtigen sind, z.B. Elektro-, Metall- oder Fettbrände.

 

Sie sollten sich unverzüglich zum Brandherd begeben, sich ein Bild der Lage – etwa ungehinderten Zugang zu den Fluchtwegen – verschaffen und Löschversuche unternehmen, bevor die Feuerwehr eintrifft.

Bei ihren Löschversuchen dürfen sich jedoch auch Brandschutzhelfer keinesfalls selbst gefährden und müssen sich in Sicherheit bringen, sobald sich ein Brand weiter ausbreitet.

Als Brandschutzhelfer sollten Sie nur zuverlässige Kollegen benennen, die schon länger im Betrieb sind und sich mit allen kritischen Bereichen auskennen.

Evakuierungshelfer etc.

 

Bei einem Brand gibt es viele Aufgaben, wie etwa

•         bei der Evakuierung zu helfen, vor allem Menschen, die in dieser Situation überfordert sind.

•         Menschen zum Sammelplatz zu geleiten und dort zu versorgen.

•         die Feuerwehr zu empfangen und über die Lage zu informieren.

 

Die Unfallversicherer haben jedoch klargestellt, dass es nicht zielführend ist, dafür eigens Kollegen zu bestellen und auszubilden, da der Evakuierungsplan allen Kollegen bekannt ist bzw. sein muss.

Daher sind alle Kollegen über die Maßnahmen zur Evakuierung zu unterweisen. Diese müssen eigenverantwortlich darauf achten, Hilfsbedürftige bei einer Evakuierung zu unterstützen.

Dazu zählt auch die Begleitung zu einer Sammelstelle oder in einen sicheren Bereich, wo Kollegen oder andere Menschen vor unmittelbaren Gefahren geschützt sind.

Die Gefährdungsbeurteilung muss hinsichtlich der Alarmierung und Evakuierung ganzheitlich durchgeführt werden, und daraus müssen sich die erforderlichen Maßnahmen zur Evakuierung ergeben.

Brandschutzbeauftragte

 

Diese Informationen zum Brandschutzbeauftragten sind hier schon Anfang letzten Jahres erschienen und nach wie vor aktuell:

Wer braucht Brandschutzbeauftragte?

 

Der Brandschutz sichert den Schutz der Menschen, des Betriebes und der Umwelt. Ihn zu organisieren, sind jedoch Kenntnisse erforderlich, über die viele Unternehmer nicht selbst verfügen.

Dafür benötigen sie fachkundige Unterstützung, die sie sich durch die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten verschaffen können. Dieser kann fest angestellt oder als externer Berater tätig sein.

Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten kann sich aus verschiedenen Vorschriften – etwa des Baurechts oder des Arbeitsstättenrechts – ergeben, oder auch aus Bedingungen von Sachversicherern.

So ergibt sie sich aus der Musterbauordnung (MBO) als „besondere Anforderung“ für Sonderbauten. Dazu zählen zum Beispiel:

•         Hochhäuser (> 22 m),

•         bauliche Anlagen (> 30 m),

•         Geschäfts- oder Industriegebäude (> 1.600 m2 Grundfläche),

•         Verkaufsstätten (> 800 m2 Grundfläche),

•         Krankenhäuser oder andere Pflegeeinrichtungen,

•         Regallager (> 7,50 m) sowie

•         „bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist“ (MBO).

 

Den letzten Punkt unterstreicht auch die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2: „Ermittelt der Arbeitgeber eine erhöhte Brandgefährdung, kann die Benennung eines Brandschutzbeauftragten zweckmäßig sein.“

Worum kümmern sich Brandschutzbeauftragte?

Brandschutzbeauftragte unterstützen den Unternehmer „als kompetente Ansprechpersonen für brandschutzrelevante Themen“ (DGUV Information 205-003). Dazu zählen unter anderem:

•         die Brandschutzordnung zu erstellen und aktuell zu halten.

•         Betriebsanweisungen zu erstellen, soweit sie den Brandschutz betreffen.

•         Flucht- und Rettungspläne sowie Feuerwehr- und Alarmpläne zu kontrollieren und bei Bedarf zu aktualisieren.

•         Evakuierungsübungen zu planen, zu organisieren und durchzuführen.

•         Mängel zu melden, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen und ihre Beseitigung zu überwachen.

•         den Brandschutz durch Begehungsprotokolle, Prüfberichte, Mängelmeldungen und den Jahresbericht zu dokumentieren.

•         die Führungskräfte bei Unterweisungen zum Brandschutz zu unterstützen.

 

Brandschutzbeauftragte beraten Unternehmer und Sifa bei der Ausstattung des Betriebes mit Feuerlöscheinrichtungen und der Auswahl der Löschmittel. Außerdem unterstützen sie den Unternehmer dabei,

•         die Brandgefährdung an den Arbeitsplätzen zu beurteilen.

•         den Brandschutz betreffende bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen und umzusetzen.

•         das Brandschutzkonzept umzusetzen und interne Brandschutzbegehungen sowie behördliche Brandverhütungsschauen durchzuführen.

•         mit Brandschutzbehörden, Feuerwehren und Versicherungen zu kommunizieren.

 

Weitere Informationen finden Sie unter anderem hier:

DGUV Information 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“

DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung“

DGUV Information 205-033 „Alarmierung und Evakuierung“

 

(Quelle: © VNR AG)

 
 
 

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Kommentare


bottom of page