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Die beste Strategie gegen Blaumacher

  • mstumpp
  • 2. Okt. 2025
  • 3 Min. Lesezeit

Bild.de hat es publik gemacht: Bei VW wird durchgegriffen. Notorische Blaumacher müssen mit der Kündigung rechnen. Wörtlich heißt es: „Volkswagen greift immer härter gegen Mitarbeiter durch. Der Autokonzern feuerte im ersten Halbjahr 2025 weltweit 548 Beschäftigte wegen Regelverstößen. Hinzu kommen 2079 Abmahnungen.“

 

Der häufigste Grund für all diese Maßnahmen: unentschuldigtes Fehlen. Und das ist erst der Anfang. VW rechnet bis Ende 2025 mit weiteren Kündigungen im dreistelligen Bereich – alle wegen zu vieler Fehlzeiten.

 

Die Frage lautet natürlich: Wie können Sie als Arbeitgeber gegen Blaumacher konsequent, aber rechtssicher vorgehen? Hier eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für Sie:

 

 

Schritt 1: Spielregeln festlegen (und kommunizieren)

•         Interne Vorgaben: Sofortige telefonische Krankmeldung verlangen. Bei auffälligen Mustern (z. B. Häufung montags/freitags, direkt vor/nach Urlaub) können Sie im Einzelfall schon ab Tag 1 ein Attest

          anordnen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG).

•         Mitbestimmung beachten: Eine generelle Attestpflicht würde das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslösen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

•         Monitoring: Typische Muster erkennen, Fehlzeiten protokollieren, Kalenderabgleiche führen.

Schritt 2: Nichterscheinen? Sofort reagieren

•         Gleich am selben Tag Kontakt aufnehmen (Anruf, Mail, Chat).

•         Gesprächsnotiz für die Personalakte anfertigen.

•         Wiederholung? Dann Ermahnung oder – je nach Schwere – Abmahnung.

Schritt 3: Attest ab dem 1. Tag anordnen

•         Bei Verdachtsmustern können Sie das Attest sofort verlangen.

•         Immer im Einzelfall entscheiden, dokumentieren und begründen.

•         So bleibt es verhältnismäßig – und rechtssicher und der Betriebsrat kann nicht mit „kollektivem Tatbestand“ kommen und Mitbestimmung einfordern.

Schritt 4: Zweifel an der AU? MDK einschalten

•         Bei begründeten Zweifeln muss die Krankenkasse ein Gutachten einholen (§ 275 Abs. 1 Nr. 3b SGB V).

•         Sie müssen keine detaillierten Beweise liefern, aber konkrete Zweifel benennen („auffällige Häufung“, „Krankheit immer vor langen Wochenenden“).

Schritt 5: Rückkehrgespräche führen – aber korrekt

•         Ziel: Ursachen ansprechen, Auswirkungen klären, Erwartungen formulieren.

•         Keine Diagnosen! Fragen nach Krankheitsbildern sind tabu.

•         Tipp: Rückkehrgespräche sind nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie lassen sich aber als arbeitsrechtliche Nebenpflicht rechtfertigen oder über eine Betriebsvereinbarung regeln.

Schritt 6: Ermittlungsinstrumente mit Augenmaß

•         Hausbesuche: Tabu – rechtlich unzulässig und riskant.

•         Detektiv-Einsatz: Nur letztes Mittel, wenn der Beweiswert einer AU erschüttert ist. Bestätigt durch das BAG (Urteil vom 25.07.2024, Az. 8 AZR 225/23).

Schritt 7: Sanktionen sauber staffeln

•         Stufenweise: Ermahnung → Abmahnung → ordentliche Kündigung.

•         Täuschung? Bei erwiesener vorgetäuschter Krankheit (Simulant oder Gefälligkeitsattest) ist auch eine fristlose Kündigung möglich – Abmahnung entbehrlich.

•         Verdachtskündigung: Vorher sauber aufklären, Arbeitnehmer anhören und Betriebsrat beteiligen (§ 102 BetrVG).

Schritt 8: „Angedrohte Krankheit“ sofort sanktionieren

•         Droht ein Mitarbeiter mit AU („Wenn Sie den Urlaub ablehnen, werde ich krank“), ist das ein schwerer Vertragsverstoß. Bei der Drohung mit einer willkürlichen Krankmeldung handelt es sich um eine

           derart schwere Pflichtverletzung, ein erpressungsgleiches Verhalten, dass eine Abmahnung entbehrlich war (z. B. BAG, Urteil vom 17.6.2023, Az. 2 AZR 123/02).

Schritt 9: Dokumentation wasserdicht führen

•         Beweise sammeln: Zeiterfassung, Protokolle, E-Mails, Atteste, MDK-Rückmeldungen.

•         Interessenabwägung: Immer schriftlich dokumentieren (betriebliche Störungen vs. Bestandsschutz).

•         Formalia: auf Fristen achten und ggfs. Betriebsrat anhören

 

Fazit: Ihre Do’s & Don’ts

 

Do`s

Dont`s

•         Attestpflicht ab Tag 1 im Einzelfall nutzen.

•             Rückkehrgespräche standardisieren –

             aber ohne Diagnosen.

•            Bei Zweifeln MDK einschalten (§ 275 SGB

             V).

•            Sanktionen stufenweise bis hin zur

             fristlosen Kündigung.

•            Alles lückenlos dokumentieren.

•         Keine Hausbesuche

•            Kein Detektiv ohne erschütterten AU-

             Beweiswert

•            Keine Nachfragen nach Diagnosen im

             Gespräch.

 

(Quelle: © VNR AG)

 
 
 

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