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Q&A Arbeitsmedizinische Vorsorge
 

Was sind Pflichtvorsorgen?

Die Pflichtvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen hat. Diese Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge konkret aufgeführt (s. Tabelle). Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn zuvor eine Pflichtvorsorge durchgeführt worden ist. Dies führt dazu, dass Mitarbeiter verpflichtet sind, an dem Vorsorgetermin teilzunehmen. Nimmt der Mitarbeiter an einer Pflichtvorsorge pflichtwidrig nicht teil, kann der Arbeitgeber die Zahlung des Arbeitsentgelts so lange aussetzen, bis der Arbeitnehmer sich der Pflichtvorsorge unterzogen hat. Wird Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig vom Arbeitgeber veranlasst, droht diesem ein Bußgeld und unter bestimmten Umständen sogar eine Strafe.

 

Was sind Angebotsvorsorgen?

Die Angebotsvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber den Mitarbeitern bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten hat. Diese Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge konkret aufgeführt. Wird eine Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig angeboten, droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld und unter bestimmten Umständen sogar eine Strafe. Der Mitarbeiter kann das Angebot der arbeitsmedizinischen Vorsorge ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen ablehnen. Die Folgen für den Mitarbeiter im Bezug auf eine später auftretenden Erkrankung oder Berufskrankheit, welche gegebenenfalls mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge rechtzeitig erkannt hätte können, sind momentan aufgrund fehlender Rechtsprechung noch nicht abzusehen. Es ist z.B. denkbar, dass der Mitarbeiter sich mit dem Vorwurf konfrontiert sehen muss, seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt zu haben.

 

Was sind Wunschvorsorgen?

Die Wunschvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber dem Mitarbeiter über den Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hinaus bei allen Tätigkeiten zu gewähren hat. Dieser Anspruch besteht nur dann nicht, wenn nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.  

 

Was sind Eignungsuntersuchungen?

Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen sind gutachtliche Untersuchungen im Auftrag des Arbeitgebers und unterliegen einer privatrechtliche bzw. arbeitsrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und seinem Mitarbeiter. Bei der Eignungsuntersuchung erbringt der Mitarbeiter den Nachweis seiner gesundheitlichen Eignung für die berufliche Anforderung. Hier liegt die Unterscheidung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, welche das Ziel der persönliche Aufklärung und Beratung des Mitarbeiters über Gesundheitsrisken bei der Arbeit hat. Vereinzelt gibt es in den Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung des Mitarbeiters (sogenannter Eignungsvorbehalt), z.B. Fahrzeugführer, Feuerwehrdienst, Kranführer.

Zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung kann die ärztliche Untersuchung dienen, wenn keine andere, gleich wirksam und das Persönlichkeitsrecht weniger einschränkenden Mittel zur Verfügung stehen. Darüber hinaus gibt es nur wenige Eignungsuntersuchungen durch Rechtsvorschriften: Fahrerlaubnisverordnung (§11 FeV), Gefahrstoffverordnung (Schädlingsbekämpfung  und Begasungen), Triebfahrzeugführerscheinverordnung (§ 5 TfV), Seearbeitsgesetz (§ 11 SeeArbG), Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§§ 24a, 24b LuftVZO). Eine Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchung ersetzt im übrigen nicht die arbeitsmedizinische Vorsorge.

 

Was sind Einstellungsuntersuchungen?

Die Einstellungsuntersuchung ist eine Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchung, die vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses vom Bewerber erbracht werden muss. 

Anlassbezogene arbeitsmedizinische Vorsorgen und Eignungsuntersuchungen 

Bei folgenden Tätigkeiten oder Arbeitsplätzen sind nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Pflicht- oder Angebotsvorsorgen vom Arbeitgeber zu veranlassen oder anzubieten: 

 

  • bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

  • bei der Freisetzung von Stäuben

  • bei der Freisetzung von Gasen

  • bei Belastungen der Haut (auch das Tragen von Handschuhen)

  • bei Infektionsgefährdungen

  • bei physikalische Einwirkungen (Temperaturen, Druck, Lärm, Lasten, …)

  • bei Bildschirmtätigkeiten

  • bei Fahr- und Steuertätigkeiten

  • bei Auslandsreisen

  • beim Tragen von Atemschutz (Atemschutzgeräteträger)

  • bei Arbeiten mit Absturzgefahr und persönlicher Schutzausrüstung (alt: Höhentauglichkeit)

  • in Forschungseinrichtungen und Labore

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